Gebühren / Steuern
weitere Informationen erteilt die Finanzverwaltung
Hebesatz: 3 % des Erschließungskostenfaktor EUR 172,00 das sind EUR 5,16
Summe aus Hebesatz x 150 v.H. x Fläche des Bauplatzes in m2 plus Hebesatz x 70 v.H. x Baumasse des Gebäudes in m3.(=Hebesatz*1,5*Bauplatz +Hebesatz*0,70*Baumasse)
EUR 5,94 / m³ der Bemessungsgrundlage (Baumasse)
Rechtsgrundlage:
Finanzausgleichsgesetz, Kanalgebührenordnung vom 19.12.1994 geändert mit GR-Beschluss vom 25.11.2021
EUR 2,20 / m³ Bemessungsgrundlage ist die Baumasse laut Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz
Rechtsgrundlage:
Finanzausgleichsgesetz, Wasserleitungsgebührenordnung vom 10.10.2001, geändert mit GR-Beschluss vom 18.11.2019
80,00 EUR /Jahr für Vierpersonenhaushalt und mehr (GR-Beschluss v. 12.11.2018)
Anmeldung Biomüllabfuhr bitte im Meldeamt.
Rechtsgrundlage:
Abfallgebührenordnung vom 15.10.2001 geändert mit GR-Beschluss vom 12.11.2018
GR-Beschluss vom 30.11.2010
EUR 24,00 / Person und Jahr (ab 1.1.2021)
Die Grundgebühr wird zur Deckung der allgemeinen Bereitstellungskosten für Sammel- und Entsorgungseinrichtungen sowie Abfallberatung eingehoben. Jede Person mit Hauptwohnsitz in einem Haushalt wird als 1 Entsorgungseinheit bzw. 0,50 Entsorgungseinheit bei Zweitwohnsitz gewertet. Weitere Entsorgungseinheiten werden aus Fremdennächtigungen, Ferienwohnungen, Gastgewerbebetrieben und Wirtschaftsunternehmungen errechnet.
EUR 7,00 / Sack (15 Kilo). Diese Gebühr inkludiert die Abfuhrkosten und kommt in Ortsteilen zum Tragen, die nicht vom Mülldienst angefahren werden können. Auch ein zeitweilig höherer Müllanfall kann durch Ankauf von Müllsäcken abgedeckt werden.
GR-Beschluss vom 10.12.2020 - gültig ab: 01.01.2021
EUR 0,45 pro Kilo Restmüll; Der Hausmüll (Restmüll) wird mittels eines elektronischen Müllmesssystems gemessen und abgerechnet.
GR-Beschluss vom 01.12.2020 - gültig ab 01.01.2021 - Beschluss als PDF 10.12.2020
EUR 3,00 pro Autoreifen ohne Felgen (GR-Beschluss v. 30.11.2010)
EUR 4,00 pro Autoreifen mit Felgen (GR-Beschluss v. 30.11.2010)
Elektrogeräte (Elektronikschrott) können laut Elektronikverordnung gratis abgegeben werden!
Die Gemeinde Breitenbach am Inn legt die Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet
- a) bis 30 m2 Nutzfläche mit € 100,
- b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit € 200,
- c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit € 290,
- d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit € 420,
- e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit € 590,
- f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit € 760 und
- g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit € 920
Rechtsgrundlage:
Verodnung: GR-Beschluss vom 19.08.2019
22,00 EUR /Jahr für Urnennische inklusive Betonabdeckplatte aber ohne Kupferplatte (GR-Beschluss vom 03.10.2001)
Benützungsrechte an Grabstätten werden auf Grund der gesetzlichen Grabruhefrist auf 10 Jahre vergeben und dieser Zeitraum verrechnet. Die Verlängerung der Benützungsrechte erfolgt automatisch und kann, innerhalb eines Monats nach der Vorschreibung, mündlich oder schriftlich beendet werden.
Rechtsgrundlage:
Friedhofs- und Friedhofsgebührenordnung vom 28.04.1995 geändert mit GR-Beschluss vom 03.10.2001 und 12.11.2018
500 v.H. des Messbetrages laut Finanzamt-Einheitswertbescheid
Rechtsgrundlage:
Grundsteuergesetz, GR-Beschluss vom 20.12.1993
500 v.H. des Messbetrages laut Finanzamt-Einheitswertbescheid
Rechtsgrundlage:
Grundsteuergesetz, GR-Beschluss vom 11.08.1994
80,00 EUR jährlich pro Hund für Wachhunde und Berufshunde
Rechtsgrundlage:
Finanzausgleichsgesetz, Tiroler Hundesteuergesetz, GR-Beschluss vom 10.12.2020
EUR 2,40 / m³ Wasserverbrauch
Rechtsgrundlage: Kanalgebührenordnung vom 21.12.1994 geändert mit GR-Beschluss vom 25.11.2021
40,00 EUR pro Monat für das erste Kind
30,00 EUR pro Monat für jedes weitere Kind einer Familie
25,00 EUR Buskosten hin und retour pro Monat (GR-Beschluss v. 10.12.2020)
Rechtsgrundlage:
Tiroler Kindergarten- und Hortgesetz, GR-Beschluss vom 14.11.2006 geändert mit GR-Beschluss 18.11.2019
3 % der Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne.
Anmerkung: Firmen, welche Lehrlinge ausbilden, wird von der Gemeinde eine Förderung in Höhe der auf die Lehrlingsentschädigung entfallenden Kommunalsteuer gewährt.
Rechtsgrundlage:
Kommunalsteuergesetz, GR-Beschluss vom 20.12.1993
Die Wasserfüllung erfolgt über die Hauswasserleitung und ist immer zu bezahlen.
Wenn unbehandeltes Wasser nicht in den Fäkalkanal eingeleitet wird, kann ein schriftliches Ansuchen auf Befreiung der Kanalgebühr an die Gemeinde Breitenbach am Inn übermittelt werden. Die Wassermenge in m³, die Behandlungsart des Wassers sowie die Art der Ableitung sind nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen!
Ansonsten gibt es ausnahmslos keine Kanalgebührenbefreiung!
15 % bei Kartensteuer, sonst Pauschalsteuer nach dem Vergnügungssteuergesetz
Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet.
Rechtsgrundlage:
Tiroler Vergnügungssteuergesetz, GR-Beschluss vom 02.11.1987
EUR 0,60 / m³ (für Landwirte: EUR 0,50)
Rechtsgrundlage:
Wasserleitungsgebührenordnung vom 10.10.2001, geändert mit GR-Beschluss vom 18.11.2019
Rechtsgrundlage:
Wasserleitungsgebührenordnung vom 3.10.2001 geändert mit GR-Beschluss vom 12.11.2018