Verjährung
Zivilrecht
Verjährung bedeutet den Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Das verjährte Recht erlischt nicht gänzlich, es ist nur die gerichtliche Geltendmachung (z.B. durch Klage ) nicht mehr möglich. Erfüllt die Verpflichtete/der Verpflichtete trotzdem ihre/seine Leistung, kann diese nicht mehr zurückgefordert werden.
Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen einer allgemeinen, langen (30 Jahre) und einer besonderen, kurzen (drei Jahre) Verjährungsfrist. Die Verjährung eines Rechts durch Nichtgebrauch beginnt mit der Entstehung des Rechts.
Beispiel
Dreijährige Verjährungsfrist
Geldforderungen aus den Geschäften des täglichen Lebens (z.B. Forderungen für Lieferungen von Sachen – die sogenannte Kaufpreisforderung, Entgelt für Dienstleistungen) Wiederkehrende Einzelleistungen (z.B. Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge)
Schadenersatzansprüche ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers
Finanzielle Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag (z.B. Urlaubsgeld)
Entgeltforderungen freier Berufe (z.B. Ärztinnen/Ärzte, Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Hebammen)
Einzelne Raten bei Ratenzahlungen
Miet- und Pachtzinsen
Ausstattungen
30-jährige Verjährungsfrist
Ansprüche einer Gesellschafterin/eines Gesellschafters auf Gewinnanteile
Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens
Gutschriften, die in Kulanz gewährt wurden
Forderungen aus einem bestätigten Konkurs
Ansprüche aus einem rechtskräftigen Urteil
Strafrecht
Im Strafrecht erlischt die Strafbarkeit der Taten durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Handlung abgeschlossen ist.
Die Verjährungsfristen für die Strafbarkeit von Delikten betragen :
Keine Verjährung bei einer Handlung, die mit
20 Jahre bei einer Handlung, die mit
Zehn Jahre bei einer Handlung, die mit
einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, aber höchstens zehn Jahren bedroht ist
Fünf Jahre bei einer Handlung, die mit
einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber höchstens fünf Jahren bedroht ist
Drei Jahre bei einer Handlung, die mit
einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber höchstens einem Jahr bedroht ist
Ein Jahr bei einer Handlung, die mit
Verwaltungsstrafrecht
Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung , Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.
Letzte Aktualisierung: 15. April 2021
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oesterreich.gv.at-Redaktion