Exekutionstitel
Um Zwangsmittel einsetzen zu können, muss der Gläubiger zunächst eine Grundentscheidung, einen sogenannten "vollstreckbaren Titel" haben.
Exekutionstitel sind unter anderem:
Endurteile und andere im streitigen Zivilverfahren ergangene Urteile , Beschlüsse und Bescheide der Zivilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dagegen ausgeschlossen oder ein die Exekution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist
Zahlungsaufträge, die im Mandats- und Wechselverfahren sowie im Amtshaftungsverfahren erlassen wurden, wenn gegen sie nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind
Zahlungsbefehle, gegen die kein Einspruch mehr erhoben werden kann
Gerichtliche Kündigungen eines Bestandvertrages über beispielsweise Grundstücke, Gebäude, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden
Gerichtliche Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, wenn gegen den Übernahme- oder Übergabeauftrag nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden
Vergleiche , welche über privatrechtliche Ansprüche vor den Zivil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden
Vollstreckbare Beschlüsse die im Außerstreitverfahren ergangen sind
Rechtskräftige gerichtliche Beschlüsse die im Insolvenzverfahren ergangen sind
Rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, die den Verfall , den erweiterten Verfall , die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen aussprechen sowie rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, die unter anderem
über die Einziehung oder die Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte,
über die Kosten des Strafverfahrens oder
über privatrechtliche Ansprüche ergehen
Vollstreckbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über privatrechtliche Ansprüche
Bescheide der Sozialversicherungsträger, mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden
Vollstreckbare Bescheide der Verwaltungsbehörden sowie vollstreckbare Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes
Vollstreckbare Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise unter anderem über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge
Vollstreckbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, der Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes mit denen Geldstrafen, Geldbußen oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt werden
Sprüche von Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter und Schiedsgerichten , und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche sofern eine Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr möglich ist
Rechtsgrundlage
Letzte Aktualisierung: 6. Juni 2024
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oesterreich.gv.at-Redaktion